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Berichterstattung (IPPF Nr.2400)

  • Dr. Oliver Bungartz

Der Standard „2400 Berichterstattung (2400 Communicating Results)“ gehört zu den Ausführungsstandards der Internationale Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision (Standards), die vom Internal Audit Standards Board des Institute of Internal Auditors (IIA) verkündet werden. Die Standards sind neben den Grundprinzipien für die berufliche Praxis der Internen Revision, der Definition der Internen Revision sowie dem Ethikkodex Bestandteil der verbindlichen Richtlinien der internationalen Berufsgrundlagen (International Professional Practices Framework – IPPF) für die Interne Revision.

Die Übersetzung des Standards „2400 Berichterstattung“ durch das Deutsche Institut für Interne Revision e.V. (DIIR) lautet wie folgt (DIIR 2015):

„Interne Revisoren müssen über die Ergebnisse von Prüfungs- bzw. Beratungsaufträgen berichten.“

In Ergänzung zum Standard 2400 sind noch die ergänzenden Standards „2410 Berichterstattungskriterien (2410 Criteria for Communicating)“, „2420 Qualität der Berichterstattung (2420 Quality of Communications)“, „2421 Fehler und Auslassungen (2421 Errors and Omissions)“, „2430 Gebrauch der Formulierung „in Übereinstimmung mit den Internationalen Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision durchgeführt“ (2430 Use of „Conducted in Conformance with the International Standards for the Professional Practice of Internal Auditing“)“, „2431 Offenlegung der Nichteinhaltung der Standards im Rahmen des Auftrags (2431 Engagement Disclosure of Noncompliance)“, „2440 Verbreitung der Ergebnisse (2440 Disseminating Results)“ sowie „2450 Zusammenfassende Beurteilungen (2450 Overall Opinions)“ veröffentlicht und vom Deutschen Institut für Interne Revision e.V. (DIIR) übersetzt worden (DIIR 2015):

„2410 Berichterstattungskriterien

Die Berichterstattung muss Ziele und Umfang sowie diesbezügliche Schlussfolgerungen, Empfehlungen und Aktionspläne enthalten.“

„2420 Qualität der Berichterstattung

Revisionsberichte müssen richtig, objektiv, klar, prägnant, konstruktiv und vollständig sein und zeitnah erstellt werden.“

„2421 Fehler und Auslassungen

Enthält ein Schlussbericht wesentliche Fehler oder Auslassungen, muss der Leiter der Internen Revision allen Parteien, die den ursprünglichen Bericht erhalten haben, die berichtigten Informationen übermitteln.“

„2430 Gebrauch der Formulierung „in Übereinstimmung mit den Internationalen Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision durchgeführt“

Interne Revisoren können darauf hinweisen, dass ihre Aufträge „in Übereinstimmung mit den Internationalen Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision durchgeführt“ wurden, wenn die Beurteilung ihres Qualitätssicherungs- und Verbesserungsprogramms diese Aussage zulässt.“

„2431 Offenlegung der Nichteinhaltung der Standards im Rahmen des Auftrags

Falls sich ein Abweichen von der Definition der Internen Revision, dem Ethikkodex oder von den Standards auf einen bestimmten Auftrag auswirkt, muss im Revisionsbericht Folgendes offen gelegt werden:

  • Prinzipien oder Regelungen des Ethikkodex oder Standard(s), der bzw. die nicht vollständig eingehalten wurde(n),
  • Grund bzw. Gründe für das Abweichen und
  • Auswirkung des Abweichens auf den Auftrag und die berichteten Auftragsergebnisse.“

„2440 Verbreitung der Ergebnisse

Der Leiter der Internen Revision muss alle zweckmäßigen Parteien über die Ergebnisse informieren.“

„2450 Zusammenfassende Beurteilungen

Wenn eine zusammenfassende Beurteilung abgegeben wird, muss diese die Erwartungen der leitenden Führungskräfte, der Geschäftsleitung und des Überwachungsorgans sowie von anderen Interessengruppen berücksichtigen und durch ausreichende, zuverlässige, relevante und konstruktive Informationen belegt sein.“

Als Ergänzung zum Standard „2410 Berichterstattungskriterien (2410 Criteria for Communicating)“ existieren die folgenden Umsetzungsstandards:

  • 2410.A1 Finale Kommunikation der Prüfungsergebnisse (2410.A1 Final communication of engagement results): „Der Schlussbericht eines Auftrages muss, soweit angebracht, die Beurteilung und/oder Schlussfolgerung des Internen Revisors enthalten. Bei Verbreitung von Beurteilungen oder Schlussfolgerungen müssen diese die Erwartungen der leitenden Führungskräfte, der Geschäftsleitung und des Überwachungsorgans sowie von anderen Interessengruppen berücksichtigen und durch ausreichende, zuverlässige, relevante und konstruktive Informationen belegt sein.“
  • 2410.A2 Anerkennen zufriedenenstellender Leistungen (2410.A2 Acknowledgement of satisfactory performance): „Internen Revisoren wird empfohlen, zufriedenstellende Leistungen im Rahmen der Berichterstattung anzuerkennen“
  • 2410.A3 Veröffentlichung von Ergebnissen an Organisationsfremde (2410.A3 Releasing results to parties outside the organization): „Beim Offenlegen von Auftragsergebnissen an organisationsexterne Stellen muss auf Verbreitungs- und Nutzungsbeschränkungen hingewiesen werden.“
  • 2410.C1 Kommunikation von Ergebnissen bei Beratungsaufträgen (2410.C1 Communicating results of consulting engagements): „Form und Inhalt der Berichterstattung über den Fortschritt und die Ergebnisse von Beratungsaufträgen können, abhängig von der Art des Auftrags und den Bedürfnissen des Kunden, variieren.“

Der Standard „2440 Verbreitung der Ergebnisse (2440 Disseminating Results)“ wird durch folgende Umsetzungsstandards ergänzt:

  • 2440.A1 Verantwortung des Leiters der Internen Revision für die Kommunikation von Ergebnissen (2440.A1 CAE responsibility for communication of results): „Der Leiter der Internen Revision ist dafür verantwortlich, dass die Endergebnisse an diejenigen Beteiligten kommuniziert werden, die sicherstellen können, dass die Ergebnisse angemessene Beachtung finden.“
  • 2440.A2 Einschätzung der Bedingungen für die Veröffentlichung von Ergebnissen außerhalb der Organisation (2440.A2 Assessment of conditions for releasing results outside the organization): „Soweit durch rechtliche, gesetzliche oder behördliche Regelungen nicht anders vorgesehen, muss der Leiter der Internen Revision vor Weitergabe von Ergebnissen an organisationsexterne Stellen:
  • das Risiko für die Organisation bewerten,
  • sich mit der Geschäftsleitung und/oder wenn erforderlich mit einem Rechtsbeistand abstimmen und
  • die Verbreitung durch Nutzungsbeschränkungen einschränken.“
  • 2440.C1 Verantwortung des Leiters der Internen Revision für die Kommunikation von Ergebnissen bei Beratungsaufträgen (2440.C1 CAE responsibility for communication of results for consulting engagements): „Der Leiter der Internen Revision ist verantwortlich für die Berichterstattung über Beratungsergebnisse an die Kunden.“
  • 2440.C2 Kommunikation von wesentlichen Feststellungen, die während Beratungsaufträgen identifiziert werden (2440.C2 Communication of significant issues identified when consulting): „Im Verlauf eines Beratungsauftrags können Schwachstellen im Bereich Führung und Überwachung, Risikomanagement und Kontrolle festgestellt werden. Falls diese für die Organisation von Bedeutung sind, müssen sie den leitenden Führungskräften, der Geschäftsleitung und dem Überwachungsorgan berichtet werden.“

Zur Gruppe der 2400er Standards gehören die folgenden Implementierungsleitlinien (Praktische Ratschläge):

  • 2400-1: Rechtliche Erwägungen bei der Verbreitung von Ergebnissen (2400-1 Legal Considerations in Communicating Results)
  • 2410-1: Berichterstattungskriterien (2410-1 Communication Criteria)
  • 2420-1: Qualität der Berichterstattung (2420-1 Quality of Communications)
  • 2440-1: Verbreitung der Ergebnisse (2440-1 Disseminating Results)
  • 2440-2: Verbreiten von vertraulichen Informationen in- und außerhalb des Berichtswegs (2440-2 Communicating Sensitive Information Within and Outside the Chain of Command)
  • 2440.A2-1: Berichterstattung an Organisationsfremde (2440.A2-1 Communications Outside the Organization)


Die Gruppe der 2400er Standards sowie die zugehörigen Implementierungsleitlinien (Praktische Ratschläge) zum Thema „Berichterstattung“ sind in der folgenden Abbildung zu Zwecken der Übersichtlichkeit nochmals zusammengefasst:

Abb.: Gruppe der 2400er Standards und zugehörige Praktische Ratschläge


Für den vollständigen Text des Standards „2400 Berichterstattung“ und den ergänzenden Standards sowie Leitlinien vgl. die Internationalen Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision sowie die Implementierungsleitlinien (Praktische Ratschläge) (www.theiia.org oder www.diir.de).

Literatur:

  • The Institute of Internal Auditors (IIA): International Professional Practices Framework (IPPF) 2011, Altamonte Springs, Florida, USA
  • Deutsches Institut für Interne Revision (DIIR), Frankfurt am Main, Institut für Interne Revision Österreich (IIA Austria), Wien und Schweizerischer Verband für Interne Revision (IIA Switzerland), Zürich (Hrsg.): Internationale Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision 2015

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