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Verbreiten von vertraulichen Informationen in- und außerhalb des Berichtswegs (IPPF Nr.2440)

  • Dr. Oliver Bungartz

Der Praktische Ratschlag „2440-2 Verbreiten von vertraulichen Informationen in- und außerhalb des Berichtswegs“ (2440-2 Communicating Sensitive Information Within and Outside the Chain of Command) unterstützt die Interne Revision bei der Anwendung des Standards „2440 Verbreitung der Ergebnisse“ (2440 Disseminating Results), der zu den Ausführungsstandards der Internationalen Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision gehört.

Im Zuge ihrer Prüfungen erlangen Interne Revisoren oftmals kritische Informationen wie Schwachstellen oder Gesetzesverstöße einer Organisation, welche negativen Einfluss auf das Unternehmen haben und in weiterer Folge Ruf, Marktwert, Entwicklungspotential und Wettbewerbsfähigkeit schädigen können. Werden diese Informationen als glaubwürdig und stichhaltig wahrgenommen, so werden nach dem typischen Berichtsweg Besprechungen mit den leitenden Führungskräften abgehalten. Bei Meinungsverschiedenheiten und Nichtveranlassen von Korrekturmaßnahmen ist dies gemäß Standard 2600 der Geschäftsleitung und dem Überwachungsorgan mitzuteilen. Bedeutende Ergebnisse müssen dabei jedoch unverzüglich – auch wenn Interne Revision und Führungskräfte in Sachen Gegenmaßnahmen einig sind – kommuniziert werden. Ebenso verlangen einige Rechtssysteme in bestimmten Situationen die sofortige Benachrichtigung von Geschäftsleitung und Überwachungsorgan.

Nach dem Praktischen Ratschlag wird zwischen der internen (internal whistleblowing) und der externen Weitergabe negativer Informationen außerhalb der Organisation (external whistleblowing) unterschieden. Häufig werden negative Informationen innerhalb der Organisation offengelegt, wobei die meldenden Personen diese häufig aus Angst vor Nachteilen seitens des Arbeitgebers oder der Kollegen diese Informationen vermehrt auch nach außen tragen. In vielen Rechtssystemen ist darüber hinaus vorgeschrieben, dass öffentlich Bedienstete bei Erlangen von Kenntnis über unethische oder gesetzeswidrige Handlungen eine höhere Instanz einschalten müssen. Ebenso verpflichten einige berufsständische Organisationen ihre Mitglieder dazu, unethische Handlungen zu melden. Mitglieder des Institute of Internal Auditors (IIA) und Certified Internal Auditors (CIA) müssen zusätzlich die Vorgaben im Ethikkodex einhalten. Bei Prüfungen der Internen Revision sollen sich auch diese über die für die Organisation relevanten Gesetze und Regularien informieren.

Der Interne Revisor entscheidet durch Abwägung von Beweisen und Angemessenheit von Schlussfolgerungen, ob Maßnahmen getroffen werden müssen. Aufgrund der Verschwiegenheits-pflicht ist der Interne Revisor zur Geheimhaltung der Informationen verpflichtet, es sei denn, die Offenlegung wird gesetzlich oder aus berufsständischen Gründen gefordert. Schlussendlich trifft der Interne Revisor eine Entscheidung, ob außerhalb des normalen Berichtsweges kommuniziert wird. Sollte dies der Fall sein, so sollte eine durch Prüfbeweise begründete Beurteilung vorliegen sowie gesetzlich bzw. berufsständisch ein Handeln gefordert werden.

Für den vollständigen Text des Praktischen Ratschlags „2440-2 Verbreiten von vertraulichen Informationen in- und außerhalb des Berichtswegs“ (2440-1 Disseminating Results) sowie dem zugehörigen Standard „2440 Verbreitung von Ergebnissen“ (2440 Disseminating Results) vgl. die Praktischen Ratschläge sowie die Internationalen Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision (www.theiia.org oder www.diir.de).

Literatur:

  • The Institute of Internal Auditors (IIA): International Professional Practices Framework (IPPF) 2011, Altamonte Springs, Florida, USA
  • Deutsches Institut für Interne Revision (DIIR), Frankfurt am Main, Institut für Interne Revision Österreich (IIA Austria), Wien und Schweizerischer Verband für Interne Revision (IIA Switzerland), Zürich (Hrsg.): Internationale Standards und Praktische Ratschläge für die berufliche Praxis der Internen Revision 2011

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