Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist der Prüfungsausschuss seit Mai 2009 als Anregungsnorm auch im Aktiengesetz verankert. Schon mit der Einführung des Deutschen Corporate Governance Kodex und der Ergänzung des § 161 Satz 1 AktG durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz im Jahre 2002 war in Deutschland für börsennotierte Aktiengesellschaften die Einrichtung eines Prüfungsausschusses, der im Klammerzusatz als Audit Committee bezeichnet wird, „empfohlen“ worden. Richten börsennotierte Gesellschaften keinen Prüfungsausschuss ein, so muss dies in der jährlichen Entsprechenserklärung durch Vorstand und Aufsichtsrat erklärt und begründet werden.
Seiten 19 - 23
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.