Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist der Prüfungsausschuss seit Mai 2009 als Anregungsnorm auch im Aktiengesetz verankert. Schon mit der Einführung des Deutschen Corporate Governance Kodex und der Ergänzung des § 161 Satz 1 AktG durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz im Jahre 2002 war in Deutschland für börsennotierte Aktiengesellschaften die Einrichtung eines Prüfungsausschusses, der im Klammerzusatz als Audit Committee bezeichnet wird, „empfohlen“ worden. Richten börsennotierte Gesellschaften keinen Prüfungsausschuss ein, so muss dies in der jährlichen Entsprechenserklärung durch Vorstand und Aufsichtsrat erklärt und begründet werden.
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