Die Vorschrift befasst sich näher mit der Zeitungspublizität, § 14 Abs. 2 Nr. 1
WpPG. Erforderlich ist hiernach, dass die Veröffentlichung des Prospekts in
einer Wirtschafts- oder Tageszeitung erfolgt, die in dem Staat, in dem das
öffentliche Angebot erfolgt oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird,
weit verbreitet ist. Nach Abs. 1 ist dies der Fall, wenn die Veröffentlichung
in einer allgemeinen Zeitung oder einer Finanzzeitung mit landesweiter oder
überregionaler Auflage erfolgt. Die Auswahl einer Zeitung mit landesweiter
Auflage dürfte zumindest für den Fall ausreichend sein, dass nur in einem
Staat das öffentliche Angebot erfolgt oder die Zulassung zum Handel angestrebt
wird. Erfolgt dies dagegen in mehreren Staaten, so kann nach der Vorschrift
die Veröffentlichung ebenfalls nur in einer Zeitung erfolgen, soweit
diese in mehreren EWR-Ländern erscheint, also zumindest auch in den Staaten,
in denen das konkrete öffentliche Angebot oder die Zulassung zum
Handel erfolgen soll. In Deutschland erfüllen jedenfalls die nach § 32 Abs. 5
BörsG festgelegten Börsenpflichtblätter diese Voraussetzungen.
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