Art. 12 EU-ProspV gibt vor, dass sich die Emittentenangaben für Wertpapiere, die nicht unter Art. 4 EU-ProspV fallen und mit einer Stückelung von mindestens 100.000 Euro oder als nennwertlose Wertpapiere, die nur für mindestens als 100.000 Euro erworben werden können, öffentlich angeboten werden oder an einem organisierten Markt zugelassen werden, nach Schema IX des Anhangs zur EU-ProspV richten.
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