Das Wiederaufnahmeverfahren gegen rechtskräftige Bußgeldentscheidungen ist in § 85 OWiG geregelt. Danach gelten die Vorschriften der StPO (§§ 359 bis 373a StPO) entsprechend. Sachlich zuständig für das Wiederaufnahmeverfahren in allgemeinen Bußgeldverfahren ist nach § 85 Abs. 4 in Verbindung mit § 68 OWiG das Amtsgericht. Nach § 140a GVG entscheidet dabei im Wiederaufnahmeverfahren ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet.
Seite 1061
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.