§ 25 ist im Regelungszusammenhang mit § 18 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 2 zu sehen: Der Bieter kann die Wirksamkeit seines Angebots von der Zustimmung seiner Gesellschafterversammlung und damit ausnahmsweise von einer Bedingung abhängig machen, deren Eintritt ausschließlich in seiner Sphäre liegt. Er ist jedoch trotz Verlagerung der endgültigen Entscheidung auf die Gesellschafterversammlung schon sehr viel früher zu der Veröffentlichung seiner (vorläufigen) Entscheidung zur Abgabe eines Angebots sowie zur anschließenden Übermittlung und Veröffentlichung der Angebotsunterlage gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2, § 14 verpflichtet, wenn ihn die BaFin nicht von dieser Pflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 3 vorläufig freigestellt hat. Die mit dieser Rücksichtnahme auf die gesellschaftsrechtlichen Binnenverhältnisse des Bieters verbundene Rechtsunsicherheit für die Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft und die Zielgesellschaft selbst soll durch die Regelung in § 25 ausgeglichen werden.
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