Neben der materiellen Bußgeldvorschrift in § 60 enthalten die §§ 61 bis 65 für das Ordnungswidrigkeitenverfahren nach diesem Gesetz von dem allgemeinem Bußgeldverfahren abweichende Zuständigkeitsregeln. Zuständige Verfolgungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die BaFin. Wie auch für das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren ist für das Gerichtsverfahren das OLG Frankfurt am Main zuständig. Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main können mit der Rechtsbeschwerde zum BGH angegriffen werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften des OWiG (§§ 35 bis 110). Die Zuständigkeit der BaFin ist dabei nur dann gegeben, wenn allein eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt; besteht hingegen der Verdacht auf eine Straftat, ist die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Deren Entschließung, die Tat als Straftat zu verfolgen, bindet die BaFin gemäß § 44 OWiG.
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