Die Vorschrift stellt klar, dass die Veröffentlichungsart des Basisprospekts und der zugehörigen endgültigen Bedingungen nicht identisch sein muss, sofern beide Veröffentlichungen den Anforderungen des § 14 Abs. 2 WpPG entsprechen. Endgültige Bedingungen können daher auf alle in § 14 Abs. 2 WpPG genannten Arten veröffentlicht werden. In der Praxis wird gleichwohl in der Regel die Veröffentlichung im Internet gewählt.
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