Der Kaufmann bzw. der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft ist zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Die zur Aufstellung erforderlichen Arbeiten, sprich die Erstellung, können auch auf externe Sachverständige übertragen werden. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 WPO wird der Wirtschaftsprüfer als Sachverständiger bei der Jahresabschlusserstellung tätig. Dabei hat er die allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Das IDW unterscheidet in S 7 nach dem Grad der Beurteilung der dem Wirtschaftsprüfer vorgelegten Unterlagen in folgende drei Fälle: Erstellung ohne Beurteilungen, Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen und Erstellung mit umfassenden Beurteilungen.
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