Gem. Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 809/2004 werden bei Garantien die Informationen nach dem in Anh. VI EU-ProspV festgelegten (zusätzlichen) Modul zusammengestellt. Das zusätzliche Modul in Bezug auf „Garantien“ sollte nach dem EG 12 der EU-ProspV für jede sich aus einem etwaigen Wertpapier ergebende Verpflichtung gelten. Eine ähnliche Vorschrift enthielt § 17 Nr. 10 BörsZulV für andere Wertpapiere als Aktien. Danach waren Art und Umfang der Gewährleistungsverträge zur Sicherung der Verzinsung und Rückzahlung der Wertpapiere und die Stellen, bei denen die Verträge hierüber vom Publikum einzusehen sind, anzugeben. Anhang VI EU-ProspV ist deutlich weiter gefasst, insbesondere ist die Pflicht zur Angabe nicht auf Zins- und Kapitalgarantien beschränkt. § 17 BörsZulVO basierte „zuletzt“ auf der „Koordinierungsrichtlinie“ (2001/34/EG), und zwar auf deren Anhang I, Schema B, Kapitel 2.
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