Die §§ 62, 64 und 65 dienen der Verfahrenskonzentration. Durch die genannten Vorschriften werden abweichend von der Grundnorm des § 68 OWiG Entscheidungen in übernahmerechtlichen Bußgeldverfahren weitgehend dem OLG Frankfurt am Main zugewiesen. Da das OLG Frankfurt am Main gemäß § 48 Abs. 4 auch ausschließlich über die Beschwerde in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidet, werden das verwaltungs- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Gerichtsverfahren verzahnt. Durch diese Konzentration bei einem Gericht soll die Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen vermieden werden. Überdies verspricht die übergreifende Zuständigkeit des OLG Frankfurt am Main eine effiziente und sachgerechte Entscheidungsfindung. So kann das OLG Frankfurt am Main etwa in Verfahren nach Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide auf die in den Verfahren nach §§ 48 ff. erlangte Sachkunde zurückgreifen.
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