§ 24 trägt dem Umstand Rechnung, dass Bieter in einem Wertpapiererwerbsoder Übernahmeverfahren mit internationalem Bezug gegebenenfalls den Anforderungen verschiedener nationaler Rechtsordnungen genügen müssen. Grund hierfür ist, dass ausländische Kapitalmarktgesetze bereits aufgrund des Umstandes anwendbar sein können, dass Wertpapierinhaber ihren Sitz oder Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereichs der betreffenden Rechtsordnung haben. Gleichzeitig muss der Bieter dem übernahmerechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 Rechnung tragen, der durch einen Ausschluss von Aktionären mit Sitz in einem bestimmten Land eine Einschränkung erfahren würde. Um in der Praxis unzumutbaren Konfliktsituationen für den Bieter zu begegnen, kann die BaFin auf Antrag gestatten, dass ein Teil der Aktionäre entgegen der Grundregel der §§ 32, 19 vom Angebot ausgenommen wird. § 24 ist kein Übernahmekollisionsrecht, denn dieses findet sich für das WpÜG ausschließlich in § 1. Als Ausnahmevorschrift ist § 24 von Art. 4 Abs. 5 ÜR gedeckt.
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