§ 32 schreibt vor, dass Übernahmeangebote stets als Vollangebote abzugeben sind. Da sich Übernahmeangebote auf den Erwerb der Kontrolle an der Zielgesellschaft richten, soll jeder Wertpapierinhaber bzw. Aktionär der Zielgesellschaft die Möglichkeit haben, das Angebot vollumfänglich anzunehmen und so im Angesicht einer eventuell bevorstehenden Konzernierung oder eines Kontrollwechsels seine Desinvestitionsentscheidung treffen können. Der Vollangebotsgrundsatz findet sich auch in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 ÜR für Pflichtangebote und Art. 5 Abs. 2 ÜR für freiwillige Angebote mit befreiender Wirkung wieder.
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