§ 3 enthält allgemeine Grundsätze, die bei jedem Angebot zum Erwerb von Wertpapieren zu beachten sind. Die in Art. 3 ÜR vorgesehenen allgemeinen Grundsätze gehen nicht über die in dem WpÜG verwirklichten Grundsätze hinaus, sodass insoweit kein Anpassungsbedarf bestand. Die in § 3 Abs. 1 bis 5 enthaltenen Prinzipien stellen grundlegende Wertungen des Gesetzgebers dar. Sie sind daher bei der Auslegung aller übrigen Normen des Gesetzes sowie bei der gesamten Rechtsanwendung zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn das Gesetz spezielle Einzelregelungen als Ausprägung der allgemeinen Regeln normiert. In diesem Fall sind jedoch in erster Linie die dort getroffenen Wertungen für die Auslegung entscheidend; nur wenn die spezielle Regelung nicht abschließend ist, sind die allgemeinen Grundsätze ergänzend heranzuziehen.
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