Eigentlich ist es eine Binsenwahrheit: Unternehmerisches Handeln beinhaltet die Gefahr, strafrechtliche Verbote zu übertreten, denn jede wirtschaftliche Tätigkeit birgt das Risiko, Schäden am Vermögen des Unternehmens oder Dritter herbeizuführen. Daher sieht das Gesellschaftsrecht bereits seit Jahrzehnten Straftatbestände vor, so z.B. die §§ 64, 84 GmbHG, 92, 401 AktG zur Verletzung der Insolvenzantragspflicht oder die §§ 331 HGB, 400 AktG zur Sanktionierung unrichtiger Jahresabschlüsse bzw. sonstiger unrichtiger Darstellungen über die Vermögensverhältnisse einer Gesellschaft.
Seiten 99 - 141
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: