Für die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses stellt § 290 HGB auf ein Konzept der möglichen Ausübung eines beherrschenden Einflusses ab. Das Konzept der einheitlichen Leitung ist somit inzwischen aufgegeben worden. Sofern also ein Unternehmen auf ein anderes Unternehmen mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, führt dies zu einem Mutter-Tochter-Verhältnis. Eine tatsächliche Ausübung des beherrschenden Einflusses ist nicht erforderlich. Ein Beteiligungsverhältnis muss nicht vorliegen.
Seiten 144 - 147
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
