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Dokument Zusammenarbeit von Interner Revision und Prüfungsausschuss

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Zusammenarbeit von Interner Revision und Prüfungsausschuss

  • Dr. Markus Warncke

Durch die Empfehlung des DCGK sind seit dem Jahr 2002 verstärkt auch in deutschen börsennotierten Aktiengesellschaften Prüfungsausschüsse eingerichtet worden. Prüfungsausschüsse haben ihren Ursprung in der US-amerikanischen Unternehmenspraxis, in der Unternehmensführung und -kontrolle in einem einheitlichen Leitungsgremium, dem Board of Directors, zusammengefasst sind. Der Bedarf nach einer unabhängigen Kontrollinstanz wird dort durch ein mit ausschließlich nichtgeschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern besetztes Audit Committee gedeckt. Durch den Sarbanes-Oxley Act of 2002 wurden die Einrichtung eines Audit Committees, seine Besetzung und seine Kompetenzen für an einer US-amerikanischen Börse notierte Gesellschaften gesetzlich geregelt.

Im deutschen Corporate Governance System mit den getrennten Unternehmensorganen Vorstand und Aufsichtsrat spielt der Aspekt der Unabhängigkeit für die Bildung eines Prüfungsausschusses jedoch keine Rolle, da der für die Unternehmenskontrolle verantwortliche Aufsichtsrat ausschließlich mit nichtgeschäftsführenden Mitgliedern besetzt ist. Die Einrichtung von Prüfungsausschüssen erfolgt vielmehr mit der Absicht, die Kontrolle der Unternehmensabschlüsse und die Qualität der Unternehmensüberwachung zu verbessern sowie den Aufsichtsrat zu entlasten. Der Prüfungsausschuss wird in Deutschland als ein Ausschuss des überwachenden und beratenden Aufsichtsrates gebildet. Daraus ergeben sich Unterschiede zur US-amerikanischen Praxis, da dem Prüfungsausschuss nur Aufgaben und Kompetenzen des Aufsichtsrates, nicht jedoch des Vorstandes übertragen werden können. Der Prüfungsausschuss kann niemals mehr Rechte haben als der Aufsichtsrat selbst und der Aufsichtsrat kann die dem Prüfungsausschuss übertragenen Kompetenzen jederzeit wieder an sich ziehen.

Weitere Regelungen ergeben sich aus der bis zum 29.6.2008 in nationales Recht umzusetzenden EU-Richtlinie zur Abschlussprüfung. Danach müssen Unternehmen von öffentlichem Interesse, d. h. börsennotierte Gesellschaften, Banken, andere Finanzinstitute und Versicherungen, Prüfungsausschüsse einrichten, die bestimmte Mindestaufgaben hinsichtlich der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Beaufsichtigung der Jahresabschlussprüfung durch den Abschlussprüfer sowie der Überwachung der Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems, ggf. der Internen Revision und des Risikomanagementsystems wahrzunehmen haben. Dabei können die Funktionen des Prüfungsausschusses unter bestimmten Voraussetzungen auch durch den gesamten Aufsichtsrat ausgeübt werden.

Der DCGK erwähnt die Interne Revision nicht und auch die EU-Prüferrichtlinie schreibt die Einrichtung einer Internen Revision nicht zwingend vor. Gleichwohl gibt
es in der Praxis auch in deutschen Gesellschaften eine wachsende Zusammenarbeit zwischen Interner Revision und Prüfungsausschuss, die von der Teilnahme des Leiters der Internen Revision an den Prüfungsausschusssitzungen über die Vorlage des Prüfungsprogramms und einzelner Prüfungsberichte an den Prüfungsausschuss bis hin zur Erteilung von Prüfungsaufträgen reichen. Der vorliegende Beitrag arbeitet die Aufgaben des Prüfungsausschusses heraus und stellt darüber hinaus dar, wie die Interne Revision den Prüfungsausschuss bei seiner Überwachungsarbeit unterstützen kann.

Seiten 623 - 642

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