Die Anwendungshinweise der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zum Geldwäschegesetz sind überarbeitet worden. Darüber hinaus wurde die Anordnung der WPK zu den internen Sicherungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 5 Satz 2 GwG) an das geltende Recht angepasst sowie auf der Grundlage des § 9 Abs. 4 Satz 1 GwG eine Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten erlassen.
Seit dem Inkrafttreten der Änderungen des Geldwäschegesetzes durch das Geldwäschebekämpfungsgesetz am 15. August 2002 ist der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer neben den ebenfalls einbezogenen Berufsständen (Notare, Rechtsanwälte und Rechtsbeistände sowie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte) stärker in die Bekämpfung der Geldwäsche eingebunden. Die Wirtschaftsprüferkammer ist die für den Berufsstand zuständige Behörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes (§ 16 Abs. 1, 2 Nr. 7 GwG).
Das Geldwäschegesetz ist zuletzt durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959), das in wesentlichen Teilen am 29. Dezember 2011, im Übrigen am 1. März 2012 in Kraft getreten ist, geändert worden. Hierdurch sollen Defizite beseitigt werden, welche die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) im Rahmen ihrer Deutschlandprüfung 2009 in Bezug auf die von ihr gesetzten Standards festgestellt hat. Diese gehen teilweise über die Anforderungen der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie hinaus und sind für Deutschland als Mitgliedstaat der FATF verbindlich. Darüber hinaus hatte die Europäische Kommission Deutschland im Januar 2011 aufgefordert, die Dritte Geldwäscherichtlinie vollständig umzusetzen.
Durch die Gesetzesnovelle wurden im Geldwäschegesetz (GwG) erneut zahlreiche Vorschriften geändert und auch für WP/vBP neue Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geschaffen.
Weitere Informationen: WPK
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