Schweigen hat grundsätzlich keine Bedeutung im Rechtsverkehr, es handelt sich um ein rechtliches Nullum. Eine Willenserklärung besteht aus zwei Teilen: dem Willen und der Erklärung. Der Wille bringt den subjektiven, inneren Willen einer Partei zum Ausdruck. Der Wille muss allerdings auch der anderen Partei objektiv durch Erklärung zugehen, um Rechtswirkung entfalten zu können. Beim Schweigen erfolgt keine Erklärung des Willens und es liegt somit keine Willenserklärung im juristischen Sinne vor. Das Schweigen erlangt nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen oder sofern eine entsprechende Vereinbarung vorliegt Rechtswirkung. Im BGB kann das Schweigen als ablehnende oder als zustimmende Willenserklärung wirken. Im geschäftlichen Verkehr ist das ablehnende Schweigen bei der Vertretung ohne Vertretungsvollmacht nach § 177 BGB und die sich daraus resultierende Haftung von besonderer Bedeutung. Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag ab, so ist die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung abhängig.
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