Hat ein Mitarbeiter nach den Ergebnissen der unternehmenseigenen Untersuchung durch eine Straftat bei dem Unternehmen einen Schaden verursacht, bestehen gegen ihn Schadensersatzansprüche des Unternehmens nach § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem verletzten Straftatbestand.
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