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Inanspruchnahme externer Dienstleister zur Unterstützung oder Ergänzung der Internen Revision (IPPF Nr.1210.A1)

  • Dr. Oliver Bungartz

Der Praktische Ratschlag „1210.A1-1 Inanspruchnahme externer Dienstleister zur Unterstützung oder Ergänzung der Internen Revision“ (1210.A1-1 Obtaining External Service to Support or Complement the Internal Audit Activity) unterstützt die Interne Revision bei der Anwendung des Standards 1210.A1 Inanspruchnahme externer Dienstleister zur Unterstützung oder Ergänzung der Internen Revision (1210.A1 Obtaining External Service to Support or Complement the Internal Audit Activity), der zu den Attributstandards der Internationalen Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision gehört.

Nach dem Praktischen Ratschlag 1210.A1-1 kann die Interne Revision qualifizierte externe Dienstleister oder interne Kapazitäten nutzen, da davon ausgegangen wird, dass nicht jeder Mitarbeiter der Internen Revision in allen Bereichen die notwendigen Kenntnisse besitzt (vgl. auch den Praktische Ratschlag „1210-1: Fachkompetenz“).

Der Leiter Interne Revision, die Geschäftsleitung, das Überwachungsorgan oder leitende Führungskräfte können externe Dienstleister beauftragen, die eine organisationsunabhängige Person oder Einheit mit speziellem Wissen sowie besonderen Fähigkeiten und Erfahrungen darstellen. Die externen Dienstleister können nach dem Praktischen Ratschlag 1210.A1-1 mit verschiedensten Arten von Aufgaben beauftragt werden.

In jedem Fall hat der Leiter der Internen Revision bei Beauftragung eines externen Dienstleisters dessen Qualifikation, Unabhängigkeit und Objektivität in Bezug auf den Auftrag zu beurteilen, wenn er sich auf diese Arbeit verlassen will. Dazu ermittelt der Leiter der Internen Revision auch, ob keine finanziellen, organisatorischen oder persönlichen Beziehungen bestehen, die der Unabhängigkeit und Objektivität des externen Dienstleisters im Wege stehen könnten.

Der Leiter der Internen Revision beschafft sich ausreichende Informationen über den Umfang der Arbeit des externen Dienstleisters, um zu beurteilen, ob die Arbeit für die Zwecke der Internen Revision genügt. Bei der Erstellung eines Revisionsberichts kann ein Hinweis auf die Unterstützung durch einen externen Dienstleisters sachgerecht sein.

Für den vollständigen Text des Praktischen Ratschlags „1210.A1-1 Inanspruchnahme externer Dienstleister zur Unterstützung oder Ergänzung der Internen Revision (1210.A1-1 Obtaining External Service to Support or Complement the Internal Audit Activity)“ sowie dem zugehörigen Standard 1210.A1 Inanspruchnahme externer Dienstleister zur Unterstützung oder Ergänzung der Internen Revision (1210.A1 Obtaining External Service to Support or Complement the Internal Audit Activity) vgl. die Praktischen Ratschläge sowie die Internationalen Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision (www.theiia.org oder www.diir.de).

Literatur:

  • The Institute of Internal Auditors (IIA): International Professional Practices Framework (IPPF) 2011, Altamonte Springs, Florida, USA
  • Deutsches Institut für Interne Revision (DIIR), Frankfurt am Main, Institut für Interne Revision Österreich (IIA Austria), Wien und Schweizerischer Verband für Interne Revision (IIA Switzerland), Zürich (Hrsg.): Internationale Standards und Praktische Ratschläge für die berufliche Praxis der Internen Revision 2011

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