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05.06.2013

Bundesrechtsanwaltskammer gegen Einführung einer Unternehmensstrafe

Die Bundesrechtsanwaltskammer spricht sich in einer aktuellen Stellungnahme gegen die Einführung einer neuen strafrechtlichen Sanktion von juristischen Personen des Wirtschaftslebens in Form einer „Unternehmensstrafe“ aus. Die vorhandenen rechtlichen Regelungen zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität seien ausreichend.

Die Bundesrechtsanwaltskammer spricht sich in einer aktuellen Stellungnahme gegen die Einführung einer neuen strafrechtlichen Sanktion von juristischen Personen des Wirtschaftslebens in Form einer „Unternehmensstrafe“ aus, wie sie in jüngster Zeit insbesondere aus dem Bereich der Politik propagiert werde.

Sie sehe hierfür weder ein kriminalpolitisches noch ein rechtliches Bedürfnis. Weder sei ein signifikanter Anstieg sog. Unternehmenskriminalität zu verzeichnen, d.h. von Straftaten, die aus Unternehmen heraus begangen werden und denen mit neuartigen Sanktionen präventiv begegnet werden müsste, noch seien Ungleichbehandlungen von Unternehmen in der Strafverfolgungspraxis ersichtlich, die aus dem Fehlen geeigneter Sanktionen resultieren würden.

Vielmehr sei eine besorgniserregende Erosion des Legalitätsprinzips zu beobachten, die daraus folge, dass sich in der Praxis der Strafverfolgung die materiellen Vorteile, die dem Staat aus den bereits vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten gegen Unternehmen zufließen (können) (Unternehmensgeldbuße, Verfall), zunehmend verselbständigen. Die Höhe solcher Sanktionen werde sowohl für die Art und Weise der Strafverfolgung als auch für den Inhalt „einvernehmlicher“ Verfahrensbeendigungen immer bedeutsamer.

Die an sich begrüßenswerten Möglichkeiten der Verständigung im Strafverfahren würden dadurch zunehmend den Charakter ökonomisch motivierter und dominierter Aushandlungsprozesse gewinnen, nicht zuletzt auch zulasten der Rechte Einzelner. Die Bundesrechtsanwaltskammer befürchtet, dass die angestrebte Pönalisierung von Unternehmen den Prozess der „Ökonomisierung“ und „Privatisierung“ von Strafverfahren – oder: „Amerikanisierung“ – verstärken und das Institut der Strafe im Ergebnis schwächen würde.

Ein Defizit gegenüber anderen Rechtsordnungen bestehe laut der Bundesrechtsanwaltskammer nicht. Die vorhandenen rechtlichen Regelungen zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität seien ausreichend.

Anstelle einer Ausweitung des Strafrechts empfiehlt die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrer Stellungnahme die Beseitigung diverser aus ihrer Sicht rechtsstaatlicher Defizite.

Download der Stellungnahme (10 Seiten): Bundesrechtsanwaltskammer

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