Nicht zuletzt durch die Skandale jüngster Art bei Telekom, Lidl u.a. ist auch im Umfeld der Bekämpfung der Unternehmenskorruption die Thematik des unternehmensinternen Datenschutzes in den Mittelpunkt der Diskussion gerückt. Dies gilt vor allem im Zusammenhang mit der Sicherung von Beweismitteln. Dabei versteht sich von selbst, dass bei der Aufklärung von Korruptionsverdachtsfällen nunmehr seinerseits rechtswidrige Verhaltensweisen zu unterbleiben haben. Ungeachtet dessen ist es jedoch für die erfolgreiche Korruptionsbekämpfung unabdingbar, dass der Arbeitgeber in von seinen Mitarbeitern verwaltete Vorgänge auch unangekündigt Einblick nehmen kann. Losgelöst von jeden rechtlichen Erwägungen muss dies sinnvollerweise in gleicher Weise für Vorgänge gelten, die in Papierform, etwa in Aktenordnern festgehalten werden, wie für eine elektronische Aktenführung. Ein mit der Ermittlung eines Korruptionsverdachtsfalls befasster Revisor muss über eine diesbezügliche Kompetenz verfügen. Andernfalls wäre er kaum in der Lage, entsprechende Verdachtslagen nachhaltig aufzuklären. Für eine Einsichtnahme allerdings generell die vorherige Einholung der Zustimmung der oder des betroffenen Mitarbeiters zu fordern, wäre im Sinne einer effektiven Korruptionsaufklärung ebenso untauglich; dies ist auch rechtlich nicht geboten. Denn gerade dann, wenn sich der Verdachtsfall bestätigt, würde ein solches Erfordernis jede effektive Aufklärung verhindern; teilweise würde dies sogar wegen einer nunmehr notwendigerweise damit verbundenen Offenlegung der Untersuchungen und des deswegen drohenden Beweismittelverlustes eine vertrauliche unternehmensinterne Voraufklärung zur Verifizierung der Verdachtsmomente gänzlich ausschließen.
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