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Dokument Art. 4a EU-ProspV Schema für Aktienregistrierungsformulare bei komplexer finanztechnischer Vorgeschichte oder bedeutenden finanziellen Verpflichtungen

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Art. 4a EU-ProspV Schema für Aktienregistrierungsformulare bei komplexer finanztechnischer Vorgeschichte oder bedeutenden finanziellen Verpflichtungen

  • Prof. Dr. Anne d'Arcy

Mit dem nachträglich in die EU-ProspV eingeführten Art. 4 a erhöht die EUKommission auf Vorschlag von CESR deutlich die Flexibilität der zuständigen Aufsichtsbehörden, bestimmte Finanzinformationen für den Prospekt abhängig von der spezifischen Situation zu fordern. Zusätzlich wurde Art. 3 Abs. 2 Satz 2 EU-ProspV unter den Vorbehalt dieses Art. gestellt. In der Ursprungsfassung der EU-ProspV waren Informationspflichten in Fällen von einer komplexen Finanzhistorie bzw. einer komplexen finanztechnischen Vorgeschichte (offizielle Übersetzung des Begriffs „complex financial history“) nicht explizit geregelt. Lediglich für den enger gefassten Sachverhalt der Pro forma-Finanzinformationen ist ein Schema vorgesehen. In dieser Klarstellung zu diesbezüglichen Informationspflichten für Aktienemittenten werden nun mögliche Fälle definiert sowie die Kompetenz der zuständigen Behörde, weitere Finanzinformationen zu fordern, explizit herausgestellt. Die Änderung der Verordnung vom März 2012 führt dieses Prinzip fort, erweitert die diesbezüglichen Regelungen auf die neu eingeführten Anhänge für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung und Bezugsrechtsemissionen, für die bisher keinerlei Erleichterungen existierten. Mindestangaben sollen entsprechend der Größe von Unternehmen angepasst werden. Dementsprechend verweisen Art. 4 a Abs. 2 Satz 1 EU-ProspV sowie Art. 4 a Abs. 4 a) EU-ProspV neben Anhang I auch auf die neuen Anhänge XXIII, XXV, XXVII und XXVIII sowie Art. 4 a Abs. 6 auf die Anhänge I, XXIII und XXV. Damit wird klar, dass sich solche Angabepflichten weiterhin ausschließlich auf Emmittenten von Aktien und vergleichbare Rechte beziehen, aber auch solche mit kleinerer Marktkapitalisierung oder KMU weiterhin betroffen sein können. Erleichterungen, welche die EU-ProspV nun neu vorsieht, gelten entsprechend für die Finanzinformationen einer anderen Gesellschaft, die gemäß Art. 4 a EU-ProspV aufgenommen werden. Im Folgenden wird zur besseren Lesbarkeit insbesondere auf die Fälle des Anhang I eingegangen.

Seiten 395 - 405

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