Bislang konnte auf die Aufnahme derjenigen Informationsbestandteile im Basisprospekt verzichtet werden, die zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts noch nicht bekannt waren und erst zum Zeitpunkt der jeweiligen Emission bestimmt werden konnten. Diese grundsätzliche Regelung ist nach wie vor in Art. 22 Abs. 2 EU-ProspV enthalten. Nunmehr wird jedoch detaillierter geregelt, welche Informationsbestandteile bereits im Basisprospekt enthalten sein müssen und welche in den endgültigen Bedingungen aufgenommen werden. Die Regelungen sind ein komplexes Zusammenspiel verschiedener Artikel und der Anhänge mit der Folge, dass die an sich bezweckte Flexibilität für die Emittenten entscheidend eingeschränkt wird.
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