Korruptionsbekämpfung und Compliance stellen für viele Wirtschaftsunternehmen wichtige Themen dar. Für den Arbeitgeber besteht die Pflicht, rechtskonformes Verhalten im Unternehmen zu gewährleisten. Dabei hat die Unternehmensleitung auch sicherzustellen, dass sich ihre Mitarbeiter rechtstreu verhalten und die Unternehmensangehörigen keine Straftaten bei Ausübung ihrer Tätigkeit begehen. Zwar wird eine Compliance-Pflicht nur in der bankenrechtlichen Spezialvorschrift des § 33 Abs. 1 Nr. 1 WpHG ausdrücklich und detailliert gesetzlich geregelt. Es ist allerdings allgemein anerkannt, dass eine generelle Pflicht zur Einhaltung von Compliance für sämtliche Unternehmen besteht. So wird zum Beispiel durch §§ 91, 93 AktG oder durch § 130 OWiG die Geschäftsführung dazu verpflichtet, Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen im Unternehmen durchzuführen, um ein rechtskonformes Handeln zu gewährleisten und Schaden von der Gesellschaft abzuwenden.
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