Die Anh. XXVI und XXVII EU-ProspV wurden eingeführt, um der Größe der Emittenten Rechnung zu tragen, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung. Diese Emittenten können zwischen den verhältnismäßigen Anforderungen und den vollen Angabepflichten wählen. Zugleich entsprechen diese Anhänge der gleichen Systematik wie die entsprechenden Anh. IV und IX EU-ProspV für die vollen Angabepflichten. Dieser Anh. XXVI EU-ProspV umfasst gegenüber dem Anh. XXVII EU-ProspV die höheren Anforderungen, was, entsprechend den Anh. IV und IX EU-ProspV, damit begründet werden kann, dass es sich hier um Angaben handelt, die auch für andere als qualifizierte Anleger verwendet werden. Bei diesen kann jedoch nicht unterstellt werden, dass sie sich ausreichende Kenntnisse über Emittent und Emission auch ohne Prospekt verschaffen können.
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