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Dokument § 5 Beirat

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§ 5 Beirat

  • Klepsch

Der bei der BaFin einzurichtende Beirat soll durch die Miteinbeziehung der bei öffentlichen Übernahmeangeboten unmittelbar und mittelbar betroffenen Verkehrskreise deren Sachverstand nutzen und die Akzeptanz von Aufsichtsentscheidungen durch Mitwirkungsmöglichkeiten der betroffenen Kreise erhöhen. Der Beirat findet, wenn auch mit anderen Kompetenzen, seine Vorbilder im Börsenrat sowie vormals beim Bundesministerium der Finanzen eingerichteten Übernahmekommission. Die ÜR macht keine Vorgaben zur Organisation der Aufsichtsstelle.
§ 5 regelt die Zusammensetzung des Beirats sowie dessen Aufgaben und Befugnisse. §§ 88 ff. VwVfG sind neben § 5 ergänzend anwendbar, soweit sich aus § 5 nichts Abweichendes ergibt. Denn der Beirat ist eine kollegiale Einrichtung und damit ein Ausschuss im Sinne des § 88 VwVfG, auch wenn er nicht zwingend an Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 VwVfG teilnimmt. Dem Übernahmebeirat ähnelt von den anderen bei der Bundesanstalt existierenden Gremien am ehesten der Versicherungsbeirat nach § 325 VAG, der bei der Aufsicht über Versicherungsunternehmen mitwirken soll. Der Wertpapierrat nach § 16 WpHG ist auf die Einbeziehung der Länder ausgerichtet, was sich wesentlich von der Mitwirkung der betroffenen Kreise unterscheidet.

Seiten 163 - 169

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