Abschnitt 5a enthält die Regelungen zur Umsetzung von Art. 15 und 16 ÜR (Squeeze Out und Sell Out). In § 39a wird der übernahmerechtliche Squeeze Out geregelt (Art. 15 ÜR).
Abs. 1 bestimmt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Bieter im Anschluss an ein Übernahme- oder Pflichtangebot die verbliebenen Aktionäre aus der Zielgesellschaft ausschließen kann. Abs. 2 enthält eine Zurechnungsnorm. Abs. 3 regelt die Angemessenheit der den auszuschließenden Aktionären anzubietenden Abfindung. Abs. 4 bestimmt den Zeitrahmen, innerhalb dessen der übernahmerechtliche Squeeze Out beantragt werden kann, während Abs. 5 einen besonderen örtlichen und sachlichen Gerichtsstand für das vom Bieter anzustrengende Verfahren bereithält. Abs. 6 schließlich regelt das Verhältnis zum aktienrechtlichen – und mittelbar damit auch zum verschmelzungsrechtlichen – Squeeze Out.
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