§ 39 erklärt die meisten Vorschriften des dritten und vierten Abschnitts auch für Pflichtangebote für anwendbar. Dies ist Folge der gesetzgeberischen Konzeption, nach der sämtliche öffentlichen Angebote im Wesentlichen nach denselben Verfahrensgrundsätzen durchgeführt werden sollen. Die Vorschrift macht jedoch einige Ausnahmen für Vorschriften, deren Anwendung auf das Pflichtangebot nicht passt oder nicht geboten ist.
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