Der bisherige § 33 Abs. 3 aF ist mit Umsetzung der ÜR aus redaktionellen Gründen in § 33d neu kodifiziert worden. Eine inhaltliche Änderung wurde nicht vorgenommen. Nach § 33d ist es dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Personen verboten, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aussicht zu stellen. Zu diesem speziellen Verbot nicht gerechtfertigter Vorteilsgewährungen sah sich der Gesetzgeber wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung von Unternehmensübernahmen veranlasst. In seiner Begründung äußert der Gesetzgeber die Vermutung, es sei nicht auszuschließen, „dass der Bieter in bestimmten Situationen versuchen wird, den Vorstand oder Aufsichtsrat der Zielgesellschaft während des Übernahmeverfahrens durch das Versprechen von Vorteilen zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen“. Die Vorschrift soll die Unabhängigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Übernahmeverfahren sicherstellen.
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