Die in § 33b normierte europäische Durchbrechungsregel stellt neben dem europäischen Verhinderungsverbot die zweite Komponente des europäischen Optionsmodells dar. Die Regelung erlaubt einer Zielgesellschaft in ihrer Satzung vorzusehen, dass vertragliche und satzungsmäßige Übernahmehindernisse sowie Mehrstimmrechte nicht gelten. Da der deutsche Gesetzgeber von seinem Recht zum Austritt aus den verbindlichen Vorgaben der ÜR zur Einführung des europäischen Verhinderungsverbots und der europäischen Durchbrechungsregel (Art. 12 Abs. 1 ÜR) Gebrauch gemacht hat, war im Gegenzug den Gesellschaften die freiwillige Unterwerfung unter die europäische Durchbrechungsregel (Art. 12 Abs. 2 ÜR) zu ermöglichen. Die Durchbrechungsregel dient der Erleichterung der Kontrollerlangung eines Bieters über die Zielgesellschaft.
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