§ 30 WpPG setzt Art. 25 Abs. 2 EU-ProspRL um. Die Vorschrift entspricht weitgehend § 40 b WpHG. § 30 WpPG ermächtigt die BaFin, die von ihr wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote des WpPG getroffenen Maßnahmen auf ihrer Internetseite oder durch Verlinkung auf andere Internetseiten zu veröffentlichen (sog. naming and shaming), soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist und diese Veröffentlichung die Finanzmärkte nicht erheblich gefährdet und nicht zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führt. Damit stellt § 30 WpPG einerseits eine tatbestandliche Ausnahme zur Verschwiegenheitspflicht nach § 27 Abs. 1 WpPG dar, andererseits eine Intensivierung der (Grund-)Maßnahme der BaFin nach dem WpPG.
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