§ 13 soll sicherstellen, dass die Finanzierung des Angebots schon zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage gewährleistet ist. Damit soll im Interesse aller Beteiligten verhindert werden, dass unseriöse, wirtschaftlich nicht erfüllbare Angebote zum Erwerb von Wertpapieren überhaupt erst öffentlich abgegeben werden. Die Regelung des § 13 (insbesondere des Abs. 1 Satz 1) entspricht im Wesentlichen dem allgemeinen Grundsatz aus Art. 3 Abs. 1 lit. e ÜR.
Die Vorschrift dient zum einen dem Schutz der Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft. Diese sollen die Gewissheit haben, dass dem Bieter bei Fälligkeit der Gegenleistung die zur Erfüllung des Kauf- bzw. Tauschvertrags erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden. Für den Fall, dass als Gegenleistung eine Geldleistung angeboten wird, wird dieser Schutz noch dadurch verstärkt, dass zwingend eine Finanzierungsbestätigung eines unabhängigen Wertpapierdienstleistungsunternehmens einzuholen ist; dabei ist das die Finanzierung bestätigende Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zum Schadensersatz verpflichtet. Neben dem Schutz der Wertpapierinhaber sollen zum anderen auch die Zielgesellschaft selber und deren Stakeholder geschützt werden. Denn die notwendig mit einem öffentlichen Angebotsverfahren verbundenen Beeinträchtigungen der Zielgesellschaft lassen sich nur rechtfertigen, wenn das Angebot nicht mangels Finanzierbarkeit von vorneherein zum Scheitern verurteilt ist. Insoweit ist § 13 Ausdruck des allgemeinen Behinderungsverbots aus § 3 Abs. 4. Schließlich bewirkt die Vorschrift aber auch den Schutz des Bieters und dessen Stakeholder, indem sie ihn zwingt, schon vor der Abgabe des Angebots und damit vor dem Eingehen der sich aus der Annahme des Angebots ergebenden Verbindlichkeiten die vollständige Finanzierung des Angebots sicherzustellen.
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