§ 33 Abs. 1 normiert das Recht der BaFin, für ihr Handeln nach dem WpPG Gebühren und Auslagen erheben zu können; § 33 Abs. 2 schafft damit die Rechtsgrundlage i. S. d. Art. 80 GG für den Erlass der Wertpapiergebührenverordnung (WpPGebV). Diese wurde von der BaFin aufgrund § 1 Nr. 7 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13.12.2002 (BGBl. 2003 I S. 3) erlassen. Die WpPGebV ist – derzeit noch, siehe aber Rn. 1b – die zentrale Regelungsquelle für die Bemessung der aus dem Billigungsverfahren anfallenden Kosten und benennt dazu einzelne gebührenpflichtige Tatbestände. Für alle im Übrigen nicht geregelten Fälle findet gem. § 1 Satz 2 WpPGebV das Bundesgebührengesetz (BGebG), das am 15.08.2013 an die Stelle des Verwaltungskostengesetz getreten ist, Anwendung, in dessen Anwendungsbereich die BaFin als Anstalt des Bundes gemäß § 2 Abs. 1 BGebG fällt.
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