In engem Zusammenhang mit vorstehenden Erläuterungen im Baustein 6 stellt sich bei Korruptionsverdachtsfällen vielfach die Frage, welche weitergehenden Maßnahmen zur Aufklärung und Beweissicherung das geschädigte Unternehmen zulässigerweise ergreifen kann. Denn möglicherweise reichen die Sicherstellung und Durchsicht von Schriftstücken und elektronischen Daten nicht aus. Dann wird man zu prüfen haben, ob ein potentiell geschädigtes Unternehmen darüber hinaus noch in der Weise tätig werden darf, dass es nunmehr selbst aktiv die Aufklärung vorantreibt. Dies kann zum einen dadurch erfolgen, dass es anders als bei der rückwirkenden Kontrolle schon existierender Beweismittel das Verhalten z.B. des verdächtigen Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin nunmehr (heimlich) überwacht. Dies kann visuell oder akustisch erfolgen. Dabei sollen sich die nachfolgenden Erläuterungen vor allem auf die heimliche Videoüberwachung bzw. das Mithören von Telefonaten beschränken. Zum anderen wird zu diskutieren sein, ob zur Aufklärung von Straftaten auch Detekteien eingesetzt werden dürfen (oder sollen).
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