Die Kompetenz, einen Prüfungsausschuss einzurichten, liegt allein beim Aufsichtsrat. Er bedarf dazu keiner Ermächtigung durch die Satzung. Umgekehrt kann die Satzung der Gesellschaft die Bildung eines Prüfungsausschusses weder vorschreiben noch verbieten, da aus dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 S. 1 AktG zu entnehmen ist, dass das Recht zur Aufgabendelegation auf Ausschüsse nur dem Aufsichtsrat zustehen soll. Der Aufsichtsrat bedient sich des Prüfungsausschusses zur Erledigung seiner Aufgaben. Das damit verbundene Recht, diese Aufgabendelegation rückgängig zu machen, würde bei statutarisch vorgeschriebenem Prüfungsausschuss durch den Satzungsgeber mit der Folge vereitelt, dass sich dieser vom Aufsichtsratsplenum abschotten könnte.
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