Die Unabhängigkeit gehört zu den grundlegenden Berufspflichten des Abschlussprüfers und dient der Objektivität im Rahmen seiner Berufsausübung. Sie ist auch unerlässlich, um die sog. Erwartungslücke zu reduzieren. Der Abschlussprüfer kann durch Wahrung seiner Unabhängigkeit dem möglichen Vorwurf vorbeugen oder diesen vermeiden, als Erfüllungsgehilfe des Managements tätig zu sein, der zu spät Probleme erkennt oder über Krisen berichtet. Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ist mehrfach im Gesetz geregelt. Zum einen gehört sie zu den allgemeinen Berufspflichten nach den §§ 43 und 57 der WPO. Zum anderen sind Unbefangenheit und Unparteilichkeit als besondere Berufspflichten bei der Durchführung von Prüfungen und der Erstattung von Gutachten in § 57 WPO geregelt. Die Berufspflichten werden ergänzend in der Berufssatzung konkretisiert.
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