Es ist eine grundlegende Erkenntnis betriebswirtschaftlicher Forschung, dass eine adäquate Eigenmittelbasis obligatorisch für die Bestandsfestigkeit von Unternehmen ist. Ihr werden zentrale Funktionen zugeschrieben, von denen die für die Risikotragfähigkeit eines Unternehmens essentiellen Funktionen auf die Bereitstellung von Risikokapital (sog. Finanzierungsfunktion), auf den Ausgleich von Verlusten unter der Prämisse der Weiterführung des Unternehmens (sog. Verlustausgleichsfunktion) sowie auf die Haftung im Insolvenzfall des Unternehmens (sog. Haftungsfunktion) rekurrieren. Aus diesem Grund insistiert das Bankenaufsichtsrecht seit jeher auf eine angemessene Eigenmittelausstattung der Institute, an die sowohl qualitative als auch quantitative Mindestanforderungen geknüpft werden. Die diesen Mindestanforderungen zugrunde liegenden Regelungen wurden im Zuge der Verabschiedung des CRD IV-Pakets jüngst einer substanziellen Überarbeitung unterworfen, für die insbesondere die internationale Finanz- und Wirtschaftskrise der Jahre 2007 ff. mit ihren weitreichenden wirtschaftlichen Auswirkungen verantwortlich zeichnet. Diese grundlegende Reform der aufsichtsrechtlich anerkannten Eigenmittel erfolgte in der Absicht, die in der Krise sichtbar gewordenen Schwachstellen der Regulierung zu schließen. Sie stellt insofern nicht ausschließlich auf die quantitative Erhöhung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel von Instituten ab, sondern verfolgt darüber hinaus vielmehr auch das Ziel, deren Qualität zu verbessern. Die hieraus resultierenden Folgen sind vielschichtig – so erfordern die strengen, modifizierten Kriterien ob ihrer Komplexität zum einen eine intensive Auseinandersetzung mit den Eigenschaften vorhandener sowie potenzieller Kapitalinstrumente; zum anderen implizieren sie einen Ansturm der Banken auf neue qualitativ hochwertige Eigenmittel auf dem Finanzmarkt.
Die nachfolgenden Ausführungen verfolgen das Ziel, die neuen aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten kritisch zu reflektieren. Zu diesem Zweck wird zunächst die Umsetzung des CRD IV-Pakets beschrieben, dessen Zielsystem erläutert sowie ein Überblick über seine Regelungsinhalte gegeben. Anschließend fokussiert der Beitrag die aufsichtsrechtlichen Kriterien an die Qualität sowie die Quantität der regulatorischen Eigenmittelbasis von Instituten. Der Beitrag schließt mit einer Wertung der durch das CRD IV-Paket herbeigeführten modifizierten Anforderungen an die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel.
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