Vielfältige wirtschaftliche und gesellschaftliche Veränderungen werden in den nächsten Jahren insgesamt zu steigenden Qualifikationsanforderungen führen. Auch für die Interne Revision werden dadurch zusätzliche Kenntnisse auf unternehmensbezogener fachlicher Ebene (z. B. technisches, branchenbezogenes Fachwissen) wie auch übergreifender Natur (bspw. juristische Grundkenntnisse) wichtiger. Über eine Vielzahl gesetzlicher Initiativen sind die Anforderungen an die Unternehmenssteuerung und -überwachung und damit die Haftungsrisiken für Vorstände und Aufsichtsräte verschärft worden. Sorgfaltspflichtverletzungen werden in immer stärkerem Maße sanktioniert. Dies bedeutet für Vorstände und Aufsichtsräte in der Konsequenz unter anderem, die Unternehmenssteuerung und -überwachung weiter zu optimieren.
Das Aktiengesetz normiert Organisations- und Sorgfaltspflichten (§§ 90, 91 AktG), insbesondere sind sowohl Kontrollinstanzen als auch ein Risikofrüherkennungssystem (§ 91 Abs. 2 AktG) einzurichten. Die ergriffenen Maßnahmen der Unternehmensleitung sind vom Aufsichtsorgan zu überwachen (§ 111 Abs. 1 AktG). Dies betrifft insbesondere das Interne Kontrollsystem, das Risikomanagementsystem und das Interne Revisionssystem. Mit der Neufassung des § 107 Abs. 3 AktG betont das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) erstmals außerhalb des Finanzdienstleistungssektors die Rolle der Internen Revision als ein anerkanntes, wesentliches Element der Unternehmenssteuerung und -überwachung.
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