Beide Einschätzungen sind falsch, führt Prof. Dr. Werner Gleißner in der Zeitschrift Interne Revision (ZIR) in Ausgabe 4/21 aus. Bei einer Prüfung nach IDW PS 340 würden bei Weitem nicht alle gesetzlichen Anforderungen an das Risikomanagement betrachtet. Selbst bei den Implikationen von § 91 AktG bestünden oft Prüfungslücken.
Die Interne Revision sollte dem Vorstand und dem Aufsichtsrat deshalb verdeutlichen, dass im Risikomanagement bei der Abschlussprüfung signifikante Prüfungslücken bestehen. Der Vorstand sollte im eigenen Interesse wissen, dass ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers nicht bedeutet, dass alle gesetzlichen Anforderungen an das Risikomanagement erfüllt sind. Beispielsweise werden § 93 AktG Anforderungen und solche aus dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) überhaupt nicht betrachtet.
Die Abschlussprüfer sähen ihren Auftrag momentan offenbar nicht in einer umfassenden Prüfung der gesetzlichen Anforderungen des Risikomanagements. Es sei aber als Aufgabe der Internen Revision anzusehen, sämtliche Anforderungen zu prüfen und den Vorstand über Defizite zu informieren. Besser als der IDW PS 340 sei der DIIR Revisionsstandard Nr. 2 geeignet, weil er die Anforderungen aus den §§ 91 und 93 AktG gemeinsam betrachtet.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der ZIR-Ausgabe 4/21.
Zeitschrift Interne RevisionHerausgeber: DIIR – Deutsches Institut für Interne Revision e. V.Schriftleitung: Michael Bünis Zukunftsweisend in der Internen Revision |
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