Der Gesetzgeber hat die Aufbewahrungspflichten mit dem Ziel modifiziert, die Intensität und Effektivität der Außenprüfung zu steigern. Neuartig ist wie ausgeführt die Pflicht, die Verwertung der Daten zu ermöglichen. In den letzten beiden Kapiteln wurde untersucht, inwieweit sich die Betriebe in der Aufbewahrung und Vorhaltung von gewissen Daten und Datenqualitäten auf neue Anforderungen einstellen müssen. Dabei standen stets die Befugnisse in der digitale Betriebsprüfung im Hintergrund, weil alle Erwägungen letztlich auf die zu ermöglichenden Eingriffe des Prüfers und auf zu verhindernde Beeinträchtigungen durch ihn abheben. Die Pflichten der Steuerbürger können de jure nicht weiter reichen als die Befugnisse des Prüfers in ihrem legitimen Ausmaß.
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