Das Outsourcing von Aufgaben und Funktionen aus Banken und Sparkassen ist grundsätzlich nichts Neues, denn dieser Weg wurde z.B. mit der Schaffung der genossenschaftlichen und der der Sparkassenorganisation zugehörenden Rechenzentren bereits vor vielen Jahrzehnten begangen. In den letzten Jahren ist allerdings ein verstärkter Trend zur Auslagerung auch von Teilen des Kerngeschäftes durch die Kreditinstitute zu beobachten. Daneben wurden die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für das Auslagern von Geschäftsprozessen oder Teilen der Aufbauorganisation mit den letzten Novellen der MaRisk überarbeitet und die Anforderungen verschärft.
Für die Einbindung der Aufsichts- und Verwaltungsräte in die Auslagerungsentscheidungen von Kreditinstituten existiert bislang keine einschlägige explizite Vorschrift; daneben gilt der Grundsatz der Alleinverantwortung der Geschäftsleitung einer Bank oder Sparkasse für geschäftspolitische Entscheidungen. Dennoch kann das Aufsichtsorgan über die Satzung des Kreditinstituts in Outsourcingmaßnahmen eingebunden sein, sodass es auch hier die Geschäftsführung zu überwachen, kritisch zu prüfen und zu beraten hat. Dabei sollten sich Aufsichts- und Verwaltungsräte zwar mit allen Outsourcingmaßnahmen unter Risikoaspekten auseinandersetzen, ihre Konzentration aber auf Kernauslagerungen richten, die nach einer entsprechenden Risikoanalyse als wesentlich einzustufen sind.
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