Der Praktische Ratschlag „2130-1 Beurteilung der Angemessenheit von Kontrollprozessen“ (2130-1 Assessing the Adequacy of Control Processes) unterstützt die Interne Revision bei der Anwendung des Standards „2130 Kontrollen“ (2130 Control), der zu den Ausführungsstandards der Internationalen Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision gehört.
Nach dem Praktischen Ratschlag 2130-1 betreibt ein Unternehmen wirksame Risikomanagement- und Kontrollprozesse mit dem Zweck, Unterstützung bei der Risikosteuerung sowie dem Erreichen der gesetzten und kommunizierten Ziele zu leisten. Die Verantwortung für die Einrichtung, Verwaltung und Bewertung der Kontrollprozesse liegt bei der Geschäftsleitung. Die Interne Revision beurteilt in unterschiedlichem Umfang für ausgewählte Bereiche deren Wirksamkeit. Das vom Leiter der Internen Revision gefällte Gesamturteil über die Angemessenheit und Wirksamkeit der Kontrollprozesse wird der Geschäftsleitung, leitenden Führungskräften sowie dem Überwachungsorgan berichtet.
Der Leiter der Internen Revision entwickelt einen jährlichen Prüfungsplan, um ausreichend Nachweise für die Bewertung der Wirksamkeit der Kontrollprozesse zu erlangen. Der Prüfungsplan berücksichtigt vor allem stark anfällige und von Veränderungen betroffene Aktivitäten. Dabei werden neben einschlägigen Prüfungen anderer interner Stellen auch von Abschlussprüfern und Führungskräften selbst vorgenommene Bewertungen über Risikomanagementprozesse, Kontrollen und Qualitätsoptimierungsprozesse berücksichtigt. Die Abdeckung des Prüfungsplanes wird kritisch hinterfragt und eventuelle Lücken an die Führungsebene weitergegeben.
Bereits im Laufe der Prüfungen erstattet die Interne Revision der Führungsebene Bericht über aufgetretene Schwächen oder Abweichungen von organisationsinternen Kontrollen. Das erstellte Gesamturteil über die Wirksamkeit beachtet Informationen über eventuelle wesentliche Schwächen und Abweichungen, Korrekturen oder Verbesserungen sowie die Folgen, welche – nach Berücksichtigung von Art und Ausmaß – möglicherweise zu einem unannehmbar hohen Risiko führen. Ein aktueller Bericht über die Kontrollprozesse ist normalerweise einmal jährlich der Geschäftsleitung, den leitenden Führungskräften und dem Überwachungsorgan vorzulegen.
Für den vollständigen Text des Praktischen Ratschlags „2130-1 Beurteilung der Angemessenheit von Kontrollprozessen“ (2130-1 Assessing the Adequacy of Control Processes) sowie dem zugehörigen Standard „2130 Kontrollen“ (2130 Control) vgl. die Praktischen Ratschläge sowie die Internationalen Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision (www.theiia.org oder www.diir.de).
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