Art. 7 EU-ProspV gibt vor, dass für Wertpapiere, die nicht unter Art. 4 EUProspV fallen und mit einer Stückelung von weniger als 100.000 Euro oder als nennwertlose Wertpapiere, die für weniger als 100.000 Euro erworben werden können, öffentlich angeboten werden oder an einem organisierten Markt zugelassen werden, sich die Emittentenangaben nach Schema IV des Anhangs zur EU-ProspV richten.
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