Anh. XXIX EU-ProspV enthält ein verhältnismäßiges Schema (siehe Definition in Art. 2 Ziff. 1 EU-ProspV); für Kreditinstitute gem. Art. 1 Abs. 2 lit. j der EU-ProspRL (umgesetzt durch § 1 Abs. 2 Nr. 5 WpPG) bestehen gegenüber den Mindestanforderungen an das Registrierungsformular für Banken (Anh. XI EU-ProspV) modifizierte Anforderungen. Schon das Registrierungsformular für Banken nach Anh. XI EU-ProspV enthält gegenüber anderen Schemata wesentlich geringere Anforderungen, allerdings bot die EUProspV trotz Art. 7 Abs. 2 lit. e) der EU-ProspRL (EG) 71/2003, der bei Ausarbeitung der verschiedenen Mindestangaben die Rücksichtnahme auf unterschiedliche Größen und Tätigkeitsfelder der Emittenten festschrieb, bisher für Banken gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 WpPG, die freiwillig gem. § 1 Abs. 3 WpPG einen Prospekt erstellen wollten, keine Erleichterungen gegenüber anderen Banken. Auch diese Kreditinstitute mussten auf Anh. XI EU-ProspV zurückgreifen. Im Zuge der Überarbeitung der Prospektrichtlinie wurde unter Abwägung eines zu verbessernden Anlegerschutzes mit den möglicherweise zu hohen Belastungen der von § 1 Abs. 2 Nr. 5 WpPG betroffenen Emittenten im Wege des neu geschaffenen Art. 26 c EU-ProspV Anh. XXIX der EU-ProspV geschaffen, der die Mindestanforderungen an das Registrierungsformular für Banken für Einlagenkreditinstitute gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 WpPG reduziert.
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