Der Anh. I EU-ProspV enthält das Schema (siehe Definition in Art. 2 Ziff. 1. 1 EU-ProspV) mit den vorgeschriebenen Mindestangaben für das Registrierungsformular für Aktien. Trotz der Überschrift des Anhangs I gilt dieses Schema gemäß Art. 4 Abs. 2 Ziff. 2. EU-ProspV auch für andere Wertpapiere, insbesondere für übliche Wandelschuldverschreibungen, die etwa von der Gesellschaft gem. § 221 AktG oder von einer Finanzierungstochtergesellschaft begeben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Wandlungsrecht bei dem Emittenten oder dem Anleger liegt. Nicht erfasst sind hingegen harte Pflichtwandelanleihen. Bei den Aktienemissionen werden infolge des Umstands, dass die Erwerber der Aktien Teilhaber des Unternehmens werden und aufgrund des vollen unternehmerischen Risikos daher ein besonderes Informationsbedürfnis haben, die höchsten Anforderungen an die Mindestangaben gestellt4 (siehe Art. 21 Abs. 2 EU-ProspV). Für Wandelschuldverschreibungen gilt dies aufgrund des Rechts bzw. der Pflicht zur Wandlung in Aktien entsprechend. Daher ist Anhang I das strengste Schema mit den weitestgehenden Informationsanforderungen. Es darf gem. Art. 21 Abs. 2 EU-ProspV auch für Emissionen von Wertpapieren verwendet werden, für die ein weniger umfassendes und strenges Registrierungsformularschema vorgesehen ist.
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