§ 46 regelt die Möglichkeiten der BaFin, ihre Verwaltungsakte für den Fall der Nichtbefolgung im Wege des Verwaltungszwangs nach den Bestimmungen des VwVG durchzusetzen. Das beinhaltet auch die Beseitigung von Gesetzesverstößen, und zwar unabhängig von der nachträglichen Sanktionierung im Bußgeldverfahren. Zweck sämtlicher Regelungen des § 46 ist es, der BaFin einen effektiven Einsatz des Verwaltungszwangs zu ermöglichen. Die Regelung des § 46 Satz 1 über die Anwendung des VwVG ist deklaratorisch. Die übrigen Sätze von § 46 modifizieren das übliche Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes in dreifacher Hinsicht: Erstens wird den Anforderungen des § 17 VwVG für den Einsatz von Zwangsmitteln auch gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts Rechnung getragen. Zweitens entfalten Widerspruch und Beschwerde gegen die Androhung und Festsetzung der Zwangsmittel nach §§ 13 und 14 des VwVG im Interesse einer schnellen Durchsetzung von Verfügungen der BaFin keine aufschiebende Wirkung. Drittens kann abweichend von § 11 Abs. 3 VwVG und vergleichbar zu der Regelung in § 17 FinDAG ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 500.000 Euro verhängt werden. § 46 ist als Ergänzung zu den §§ 38, 59 und 60 notwendig zur Umsetzung von Art. 17 Satz 2 ÜR, der wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verlangt.
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